BGE 130 III 353 E. 2.2.1). Kein begründeter Anlass sind demgegenüber persönliche Animositäten zwischen zwei Mitarbeitern, eine für den Prozess vorgeschobene Unzufriedenheit am Arbeitsplatz oder das fehlende Interesse des Arbeitgebers an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl. 2012, N. 6 zu Art. 340c OR). Ob ein begründeter Anlass im Einzelfall gegeben ist, ist eine Ermessensfrage (HEEB, a.a.O. S. 147). Zudem muss zwischen dem begründeten Anlass und der Kündigung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. STAEHELIN, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Obligationenrecht, 2014, N. 9 zu Art.