OR gilt jedes der anderen Partei zuzurechnende Ereignis, das bei einer vernünftigen kaufmännischen Erwägung einen erheblichen Anlass zur Kündigung geben kann. Als begründeter Anlass gelten beispielsweise eine wesentlich unter dem Marktüblichen liegende Entlöhnung, eine dauerhafte Arbeitsüberlastung wegen Personalmangels, ein generell schlechtes Betriebsklima sowie das Nichteinhalten von Versprechungen oder einer Zusicherung erweiterter Kompetenzen (vgl. BRÜHWILER, Einzelarbeitsvertrag, 3. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 340c OR m.H.; PORTMANN/RUDOLPH, in: Basler Kommentar, N. 1 und N. 4 zu Art. 340c OR; BGE 130 III 353 E. 2.2.1).