4.3. Das Konkurrenzverbot fällt u.a. dahin, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst (Art. 340c Abs. 2 OR). Es ist dabei auf den tatsächlichen Kündigungsgrund abzustellen (BGE 130 III 353 E. 2.2.2). Als begründeter Anlass i. S. v. Art. 340c Abs. 2 OR gilt jedes der anderen Partei zuzurechnende Ereignis, das bei einer vernünftigen kaufmännischen Erwägung einen erheblichen Anlass zur Kündigung geben kann.