Eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens liegt vor, wenn das Konkurrenzverbot die künftige Erwerbsmöglichkeit des Verpflichteten ungebührlich beschränkt, sei es wegen der Dauer, des Ortes oder des Gegenstandes des Verbots (BGE 96 II 139 E. 3b). Eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens ist namentlich dann anzunehmen, wenn ein Konkurrenzverbot den Arbeitnehmer zu einer beruflichen Umstellung zwingt oder ihm umgekehrt eine solche verwehrt. Ein Wohnsitz- oder Branchenwechsel wird demgegenüber regelmässig als zumutbar erachtet (HEEB, Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot nach Art. 340-340c OR, 2016, S. 137 m. H.).