Schliesslich sei an der Würdigung der Vorinstanz, dass das Konkurrenzverbot das wirtschaftliche Fortkommen des Beklagten nicht unbillig erschwert habe, nichts zu beanstanden. Die Behauptung des Beklagten, dass es ihm bis heute nicht gelungen sei, eine vergleichbar bezahlte Stelle zu finden, sei unbelegt. Es dürfte klar sein, dass der Beklagte seine Tätigkeit bei der C._____ AG und D._____ AG nur angetreten habe, um der Klägerin zu schädigen (Berufungsantwort, Rz. 67 ff.; Stellungnahme vom 12. Juli 2023, Rz. 43 ff.).