Der Beklagte begründe nicht, weshalb er in Personalentscheide hätte miteinbezogen werden sollen. Er sei kein Kadermitarbeiter gewesen und habe auch keine entsprechenden Kompetenzen gehabt. Er habe auch nicht dargelegt, in welche konkreten Personalentscheide er nicht miteinbezogen worden sei, sondern habe in der Klageantwort lediglich die Kündigung von K._____ erwähnt, ohne zu substantiieren, dass dies für die Kündigung des Beklagten ausschlaggebend gewesen sei. Im Übrigen verkenne er, dass der Nichteinbezug in Personalentscheide zwar einen begründeten Anlass zur Kündigung darstellen könne, jedoch im Einzelfall beurteilt werden müsse, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerade auf-