noch keine systematische Missachtung der Sicherheitsvorschriften erstellt (Berufungsantwort, Rz. 55 ff.; Stellungnahme vom 12. Juli 2023, Rz. 38). Die Frustration des Beklagten sei nicht auf die angeblichen unlauteren Geschäftspraktiken, sondern auf die persönliche Haltung des Beklagten gegenüber J._____ zurückzuführen. Aus den Zeugen- und Parteiaussagen gehe hervor, dass der Beklagte mit der Strategie der Klägerin nicht einverstanden gewesen sei und er seiner Meinung nach mehr Verantwortung und Kompetenzen hätte haben müssen. Die Vorinstanz habe daher zutreffend festgestellt, dass der Beklagte alleine deshalb gekündigt habe, weil er nicht - 10 -