Dass Sicherheitsvorschriften missachtet worden seien, habe der Zeuge F._____ nicht bestätigt. Keiner der Zeugen F._____, G._____ und I._____ habe ausserdem bestätigt, dass der Beklagte die Missstände gegenüber der Geschäftsleitung moniert habe. Die vorinstanzliche Aussagewürdigung sowie die Würdigung des Sicherheitsnachweises vom 3. Februar 2021 seien nicht zu beanstanden. Wären systematisch Sicherheitsvorschriften missachtet worden, hätte die Klägerin ihren Betrieb bereits vor einiger Zeit schliessen müssen, da regelmässig Kontrollen stattfinden würden und nie etwas verheimlicht werde. Selbst wenn es offene Fragen zur Einhaltung der Sicherheit im Betrieb gegeben hätte, sei damit