Novum sei und nicht mit den bisherigen Ausführungen des Beklagten übereinstimme. Die VeVA-Scheine für die Jahre 2018 und 2019 habe der Beklagte bis zur Hauptverhandlung nie beantragt. Mit Stellungnahme vom 29. April 2022 habe die Klägerin daher freiwillig einen aktuellen VeVA- Schein ins Recht gelegt, der beweise, dass die Klägerin selbst keine Entsorgungen vornehme, sondern Drittfirmen damit beauftrage. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien zutreffend (Berufungsantwort, Rz. 48 ff.; Stellungnahme vom 12. Juli 2023, Rz. 30 ff.).