3.2. Die Klägerin entgegnet im Wesentlichen, der Beklagte habe die Aussagen des Zeugen F._____ zur systematischen Reduzierung der Abfüllmengen aus dem Zusammenhang gerissen. Die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen sei in Frage zu stellen, da dieser selbst mit J._____ Probleme gehabt habe und sich vermutlich mit dem Beklagten im Vorfeld zur Hauptverhandlung ausgetauscht habe. Der Zeuge I._____ habe die -9-