Schliesslich habe die Vorinstanz Art. 340a OR rechtsfehlerhaft angewendet, indem sie es als Schutzbehauptung bewertet habe, dass sich der Beklagte mangels realistischer Aussichten zufolge seines Alters und der hohen Konkurrenz nicht in Deutschland beworben habe. Es sei dem Beklagten auch nicht zuzumuten, seine Familie in der Schweiz zu lassen, wo sie ihren Lebensmittelpunkt habe (Berufung, Rz. 63 ff.; Stellungnahme vom 3. Juli 2023, Rz. 41 ff.).