Unbeachtet geblieben sei auch, dass der Beklagte von J._____ mit ungerechtfertigten Vorwürfen konfrontiert worden und in willkürlicher Weise verwarnt worden sei, was reine Schikane sei, und die Klägerin schon alleine deswegen die Kündigung seitens des Beklagten zu verantworten habe. Seine detaillierten Ausführungen zu den Vorwürfen seien weder widerlegt noch berücksichtigt worden (Berufung, Rz. 58 ff.; Stellungnahme vom 3. Juli 2023, Rz. 37 ff.).