Die Vorinstanz konstruiere ausserdem die falsche Sachverhaltsthese, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, weil er nicht die Position erreicht habe, die er sich erhofft habe, und es sich deshalb bei den vorgebrachten Missständen um Schutzbehauptungen handle. Entgegen der Vorinstanz sei die Unzufriedenheit des Beklagten darauf zurückzuführen gewesen, dass er seine Verantwortung als technischer Leiter und Sicherheitsverantwortlicher faktisch nicht habe wahrnehmen können. Es sei irrelevant, ob er die Missstände gegenüber der Klägerin moniert habe, entscheidend sei nur der Kündigungsgrund.