___ gefolgt, sondern jener des Zeugen I._____, demzufolge Sicherheitsvorschriften früher missachtet worden seien, dies zwischenzeitlich aber berichtigt worden sei. Zudem werte die Vorinstanz den Sicherheitsnachweis Elektroinstallationen vom 3. Februar 2021 fälschlicherweise als Indiz dafür, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten worden seien, ohne zu hinterfragen, weshalb die Klägerin einen derartigen Nachweis nicht für die massgeblichen Jahre 2018 und 2019 habe einreichen können. Die Vorinstanz hätte diese Sicherheitsnachweise einfordern können (Berufung, Rz. 53 ff.; Stellungnahme vom 3. Juli 2023, Rz. 34 ff.).