Stellungnahme vom 3. Juli 2023, Rz. 28 ff.). -8- Auch bezüglich der Missachtung der Sicherheitsvorschriften sei die Vorinstanz ohne nähere Begründung nicht der Aussage des Zeugen F._____ gefolgt, sondern jener des Zeugen I._____, demzufolge Sicherheitsvorschriften früher missachtet worden seien, dies zwischenzeitlich aber berichtigt worden sei.