Ausserdem blende die Vorinstanz aus, dass der Beklagte erst seit November 2017 für die korrekte Lagerung und Entsorgung verantwortlich gewesen sei. Dass seine Verbesserungsvorschläge ignoriert worden seien, habe die zunehmende Unzufriedenheit des Beklagten erzeugt, was letztlich zum Kündigungsentschluss geführt habe. Rechtsfehlerhaft sei auch die Würdigung des VeVA-Scheins für das Jahr 2022 (recte: 2020), da der Umstand, dass die Klägerin die VeVA-Scheine für die Jahre 2018 und 2019 gerade nicht ins Recht gelegt habe, darauf hindeute, dass keine ordentliche Entsorgung stattgefunden habe (Berufung, Rz. 47 ff.; Stellungnahme vom 3. Juli 2023, Rz.