Die Vorinstanz hätte gestützt auf die Aussage des Zeugen F._____ auch die unzulässige Lagerung und Entsorgung von Chemikalien und Gefahrstoffen als erstellt erachten müssen. Die Aussage des Zeugen I._____, der nichts von der korrekten Lagerung und Entsorgung verstehe, sei wiederum aufgrund des wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses zu erwarten gewesen. Die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, weshalb die Aussage des Zeugen F._____ weniger glaubwürdig sei als jene des Zeugen I._____. Ausserdem blende die Vorinstanz aus, dass der Beklagte erst seit November 2017 für die korrekte Lagerung und Entsorgung verantwortlich gewesen sei.