_ habe erst auf Nachhaken des Gerichts die Aussage des Zeugen F._____ bestritten, was auch zu erwarten gewesen sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit der Aussage des Zeugen F._____ auseinanderzusetzen und begründe nicht, weshalb diese glaubwürdige Aussage nicht zu hören sei, obwohl der Zeuge F._____ der einzige glaubwürdige Zeuge sei (Berufung, Rz. 21 ff.; Stellungnahme vom 3. Juli 2023, Rz. 14 ff.).