Dass der Zeuge I._____ die falschen Abfüllmengen verneint habe, sei zu erwarten gewesen, da dieser noch bei der Klägerin tätig sei und somit in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis stehe. Seine Aussagen seien ausserdem einsilbig und voreilig erfolgt und er habe an der Hauptverhandlung regelmässig zu J._____ geschaut, um einen gut gelaunten Eindruck zu machen. Er habe auch keine guten Deutschkenntnisse. Die Vorinstanz habe zudem übersehen, dass die Aussagen des Zeugen I._____ darauf hindeuteten, dass dieser die Rechtsschriften der Klägerin vorab vorgelegt erhalten habe. J._____ habe erst auf Nachhaken des Gerichts die Aussage des Zeugen F.___