Als Berufungsgrund macht der Beklagte zunächst eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung geltend, insbesondere hinsichtlich der Partei- und Zeugenbefragungen zu den von ihm vorgebrachten Kündigungsgründen (Berufung, Ziff. IV.B). Zur systematischen Reduzierung der Abfüllmengen führt er aus, der Zeuge F._____ habe bestätigt, dass weniger abgefüllt worden sei und dass die Anweisung von J._____ gekommen sei. Dass der Zeuge I._____ die falschen Abfüllmengen verneint habe, sei zu erwarten gewesen, da dieser noch bei der Klägerin tätig sei und somit in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis stehe.