Der Beklagte weise schliesslich nicht rechtsgenüglich nach, dass er die vorgebrachten Missstände gegenüber der Klägerin moniert habe, weshalb seine Ausführungen als blosse Schutzbehauptungen zu werten seien. Es erhelle vielmehr, dass die Kündigung des Beklagten darauf zurückzuführen sei, dass er nicht die Position erreicht habe, die er sich erhofft habe, und nicht auf einen von der Klägerin zu verantwortenden begründeten Anlass, namentlich die geltend gemachten Missstände. Aufgrund der (tatsächlich gewollten) Kündigung durch den Beklagten sei das Konkurrenzverbot somit nicht dahingefallen (angefochtener Entscheid, E. 3.2.5.4.5 f.).