Der Beklagte bringe ferner vor, die Klägerin habe Sicherheitsvorschriften missachtet und seine Lösungsvorschläge ignoriert. Auch dieser Vorwurf lasse sich anhand der Aussagen der Zeugen F._____, G._____ und I._____ nicht bestätigen. Der Sicherheitsnachweis Elektroinstallationen vom 3. Februar 2021 spreche ausserdem dafür, dass die Klägerin keine Sicherheitsmassnahmen missachtet habe. Somit sei auch dieser Vorwurf nicht erstellt (angefochtener Entscheid, E. 3.2.5.4.3).