Der Beklagte mache geltend, das Konkurrenzverbot sei aufgrund der Kündigungsumstände, namentlich der Geschäftspraktiken und Regelverstösse der Klägerin, dahingefallen. Hinsichtlich der fragwürdigen Geschäftspraktiken bringe der Beklagte zunächst vor, dass auf Anordnung der Geschäftsleitung die Abfüllmengen von Lösungsmittelgemischen systematisch reduziert worden seien. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Parteien und der Zeugen F._____, G._____ und I._____ sei dieser Vorwurf allerdings nicht erstellt.