2. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid zusammenfassend fest, das vereinbarte Konkurrenzverbot sei entgegen dem Beklagten nicht unwirksam, da eine Kausalität zwischen Einblick in den Kundenkreis bzw. Fabrikationsgeheimnisse und dem Schädigungspotenzial gegeben sei (angefochtener Entscheid, E. 3.2.3). Das Konkurrenzverbot sei in örtlicher und sachlicher Hinsicht auch nicht unangemessen, in zeitlicher Hinsicht sei es jedoch auf die Dauer von einem Jahr zu beschränken. Entgegen dem Beklagten führe das Konkurrenzverbot auch nicht zu einer Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Beklagten (angefochtener Entscheid, E. 3.2.4).