Es stellt aber keine eigenen Ermittlungen an. Wenn die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind, darf und soll sich das Gericht, wie im ordentlichen Verfahren, zurückhalten (BGE 4A_549/2016 E. 3.2 m.H.). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). 1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).