1. 1.1. Erstinstanzliche Endentscheide sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 308 Abs. 2 ZPO mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt. Bei einem Streitwert von Fr. 30'000.00 ist der angefochtene Entscheid damit berufungsfähig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Berufung (vgl. Art. 311 ZPO) ist einzutreten.