2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. MwSt. und Auslagen, zulasten des Berufungsklägers." 3.3. Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2023 hielt der Beklagte an seinen Berufungsanträgen fest. 3.4. Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2023 hielt die Klägerin an ihren Anträgen in der Berufungsantwort fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: