3. 3.1. Gegen diesen ihm am 20. April 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 22. Mai 2023 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau mit folgendem Antrag: " Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 29. August 2022 aufzuheben und die Klage der Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen." 3.2. Am 19. Juni 2023 erstattete die Klägerin die Berufungsantwort mit folgenden Anträgen: -4- " 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.