" Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer weder auf eigene noch auf fremde Rechnung entgeltlich oder unentgeltlich eine konkurrierende Tätigkeit ausüben oder sonst wie die Arbeitgeberin konkurrieren. Dieses Konkurrenzverbot gilt für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentum Liechtenstein für die Dauer von zwei Jahren. Bei Verletzung dieses Konkurrenzverbotes schuldet der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin eine Konventionalstrafe in der Höhe der letzten zwei Jahressaläre inkl. Bonus und Provisionen."