Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist ein Unternehmen, das insbesondere die Herstellung von Produkten und Verfahren für die chemische Oberflächenbehandlung bezweckt. Mit Anstellungsvertrag vom 4./7. April 2012 wurde der Beklagte per 2. Mai 2012 als Chemielaborant/Technischer Support bei der Klägerin eingestellt. Mit Anstellungsvertrag vom 19. April 2017 wurde der Beklagte zum Leiter Technik und Labor befördert. Mit Anhang zum Anstellungsvertrag vom 19. April 2017 vereinbarten die Parteien am 6. Juli 2018 schriftlich ein Konkurrenzverbot mit folgendem Wortlaut: