2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'490.00 wird den Klägern auferlegt und mit dem von der Beklagten in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass sie der Beklagten in solidarischer Haftbarkeit Fr. 2'490.00 zu ersetzen haben. 3. Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Beklagten die zweitinstanzlichen Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'214.85 (inkl. MWSt) zu ersetzen. - 32 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)