2.2. Die Gerichtskosten werden mit den von den Parteien in der Höhe von Fr. 2'700.00 (Kläger) und Fr. 300.00 (Beklagte) verrechnet, sodass die Kläger unter solidarischer Haftbarkeit zum einen dem Gericht den Betrag von Fr. 897.10 nachzuzahlen sowie zum andern der Beklagten Fr. 300.00 zu ersetzen haben. 3. Die Kläger werden solidarisch verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 6'994.20 (inkl. Auslagen und MwSt. von Fr. 189.15) zu bezahlen.