2. 2.1 Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Pauschale für das Schlichtungsverfahren Fr. 300.00 [von der Klägerin bereits bezogen] b) der Entscheidgebühr von Fr. 3'735.00 c) den Kosten der Beweisführung von Fr. 54.00 d) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 108.10 Total Fr. 4'197.10 und werden den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.