schädigung ist entsprechend der vom beklagtischen Rechtsvertreter anlässlich der Hauptverhandlung unterbreiteten tarifgemässen Kostennote (act. 346) auf Fr. 6'994.20 festzusetzen (= [Fr. 4'850.00 x 1.3 {30 %-Zu- schlag für umfangreiche Duplik gemäss § 6 Abs. 3 AnwT} + Fr. 189.15 {Auslagen}] x 1.077 [Mehrwertsteuer]). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung der Beklagten wird der Entscheid des Gerichtspräsidiums Baden vom 14. Dezember 2022 vollständig aufgehoben und es wird wie folgt neu erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen.