AnwT auf Fr. 4'850.00 zu veranschlagen. Ausgehend davon ist die von den Klägern der Beklagten ausgangsgemäss zu bezahlende Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen entfallener Verhandlung sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 bzw. § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 75.00 sowie der Mehrwertsteuer anderseits auf Fr. 3'214.85 (= [Fr. 4'850.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 75.00] x 1.077) festzusetzen. Die für das erstinstanzliche Verfahren geschuldete Parteient- - 31 -