7. Ausgangsgemäss werden die Kläger für beide Instanzen in solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Bei einem zweitinstanzlich nicht mehr streitigen Streitwert von Fr. 20'000.00 (vgl. angefochtene Entscheid E. 1.3) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr gemäss § 7 und § 11 Abs. 1 VKD auf Fr. 2'490.00 festzusetzen und die anwaltliche Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT auf Fr. 4'850.00 zu veranschlagen.