ZPO dem Berechtigten die Befugnis zur Ersatzvornahme einräumt, ist eine solche zulässig. Selbst wenn die Beklagte gestützt auf ihr Eigentum an der Terrasse berechtigt gewesen wäre, die Verpflichtung der Kläger eigenmächtig durchzusetzen, hätte diese in einem Sichtschutz durch Bepflanzung und nicht durch eine Metallwand bestanden. Offenbleiben kann, ob der Beklagten ein direktes Eingreifen mit Blick auf die Werkeigentümerhaftung gestattet wäre, wenn die Sicherheit nicht mehr gewährleistet wäre. Die von den Klägern aufgestellte Plexiglaswand wurde von der Gemeinde abgenommen, womit nicht von einem haftungsrelevanten Sicherheitsrisiko auszugehen ist.