Die von der Beklagten aufgestellte Wand entspricht somit nicht der Vereinbarung gemäss Dienstbarkeitsvertrag. Rechtliche Verpflichtungen einer Person erlauben der daraus berechtigten Person keine eigenmächtigen Vollstreckungshandlungen. Vielmehr sind solche Verpflichtungen mittels Leistungsklage durchzusetzen. Nur wenn das Sach- oder Vollstreckungsgericht nach Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO dem Berechtigten die Befugnis zur Ersatzvornahme einräumt, ist eine solche zulässig.