Grundsätzlich beinhaltet ein Terrassenbenutzungsrecht auch das Recht auf eine nicht übermässig eingeschränkte Aussicht und diese darf nicht durch neue bauliche Massnahmen an der Terrasse selber eingeschränkt werden (vgl. Art. 737 Abs. 3 ZGB), es sei denn, eine solche Einschränkung sei vereinbart (so auch der angefochtene Entscheid Erw. 5.4.3. a.A.). Genau eine solche Vereinbarung der Einschränkung der Aussicht im Dienstbarkeitsvertrag liegt zwar hier vor, allerdings durch eine Bepflanzung und nicht durch eine Metallwand. Die von der Beklagten aufgestellte Wand entspricht somit nicht der Vereinbarung gemäss Dienstbarkeitsvertrag.