6. Eine Minderheit des Obergerichts hätte die actio negatoria gutgeheissen und die Berufung der Beklagten deshalb abgewiesen. Gemäss der Auffassung der Minderheit leuchtet es nicht ein, dass der an einer Terrassendienstbarkeit Berechtigte nur Anspruch auf eine Aussicht von seiner Terrasse hat, wenn er sich zusätzlich eine negative Aussichtsdienstbarkeit einräumen lässt. Grundsätzlich beinhaltet ein Terrassenbenutzungsrecht auch das Recht auf eine nicht übermässig eingeschränkte Aussicht und diese darf nicht durch neue bauliche Massnahmen an der Terrasse selber eingeschränkt werden (vgl. Art.