5.4.3. Nicht weiter einzugehen ist auf die nur schwer verständlichen und von der Vorinstanz nicht behandelten Ausführungen der Kläger zu Verletzung und Missbrauch des Einfriedungsrechts nach Art. 697 ZGB (Klage, act. 31-34), nachdem sich die Kläger gleich zweimal selber festhalten, es könne sich bei der grünen Stahlblechwand gar nicht um eine Einfriedung im Sinne von Art. 697 OR handeln, weil eine solche definitionsgemäss ein gewachsenes Terrain voraussetze, auf das sie gesetzt werde (act. 32 [Ziff. 8.3, die beiden ersten Sätze]) bzw. weil mit der grünen Stahlblechwand nicht zwei Parzellen/Grundstücke voneinander getrennt würden (act. 33 [Ziff. 8.4 erster Satz]).