zu Art. 684 ZGB) klagen. Vorliegend geht es allerdings in erster Linie um die Auslegung einer (Terrassenbenüt- zungs-) Dienstbarkeit. In dem Umfang, wie sich der Eigentümer eines herrschenden Grundstücks im Sinne von Art. 730 Abs. 2 ZGB und damit rechtmässig realobligatorischen Sichtschutz durch Pflanzen ausbedingt, kann von vornherein keine negative Immission im Sinne eines übermässigen Entzugs von Aussicht bejaht werden. Art. 679 und Art. 684 ZGB verschaffen einem Dienstbarkeitsberechtigten keine Rechtsgrundlage, sich einseitig von einer ihn treffenden rechtmässigen realobligatorischen Verpflichtung zu lösen. Sodann mag die "grässliche" grüne Stahlblechwand die Kläger stören.