Auch aus diesen Bestimmungen vermögen die Kläger nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar kann ein Grundeigentümer auf Beseitigung von von einem Nachbargrundstück ausgehenden übermässigen positiven Immissionen (auch immaterielle, die – wie etwa das Aufstellen einer skurrilen Eisenplastik – beim Nachbarn unangenehme psychische Eindrücke auslöst bzw. dessen psychisches Empfinden verletzt; vgl. REY/STREBEL, a.a.O., N. 28 f. zu Art. 684 ZGB) oder negative Immissionen (darunter Entzug von Aussicht und Besonnung; Art. 684 Abs. 2 ZGB und REY/STREBEL, a.a.O., N. 36 zu Art. 679 ZGB sowie N. 31 ff. zu Art. 684 ZGB) klagen.