679 Abs. 1 ZGB). Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen diese - 29 - Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtungen die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden (Art. 679 Abs. 2 ZGB).