5.4.2. Die Kläger rufen als weitere Rechtsgrundlage für das von ihnen gestellte Klagebegehren Art. 679/684 ZGB an (Klage, act. 26 ff.). Gemäss Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten (Abs. 1); verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Abs. 2).