959 ZGB). Entgegen beklagtischer Auffassung handelt es sich indes bei den Ziff IX.4.1 und IX.4.2 festgehaltenen Verpflichtungen nicht um realobligatorische, sondern gewöhnliche obligatorische Verpflichtungen, die von vornherein nicht im Grundbuch vorgemerkt werden können, sondern in jedem Fall auf nachfolgende Grundeigentümer überbunden werden müssen, damit sie auch diesen treffen.