Entgegen der von den Klägern in der Klage vertretenen Auffassung kann blosse (nachträgliche, aber selbst anfängliche) Kenntnis vom Inhalt eines Dienstbarkeitsvertrags nicht dazu führen, dass darin enthaltene obligatorische Verpflichtungen ohne vertragliche Überbindung (auf die auch im Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahre 1978 [Klagebeilage 12] ausdrücklich hingewiesen wird) auf nachfolgende Grundeigentümer übergehen. Vorbehalten sind realobligatorische Verpflichtungen, die im Grundbuch eingetragen sind (vgl. Art. 959 ZGB).