V.8 des Kaufvertrags, wonach die Verkäufer keine weiteren als die aus dem Grundbuch ersichtlichen oder in diesem Vertrag erwähnten Rechte und/oder Pflichten auf den Käufer zu übertragen hätten). Entgegen der von den Klägern in der Klage vertretenen Auffassung kann blosse (nachträgliche, aber selbst anfängliche) Kenntnis vom Inhalt eines Dienstbarkeitsvertrags nicht dazu führen, dass darin enthaltene obligatorische Verpflichtungen ohne vertragliche Überbindung (auf die auch im Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahre 1978 [Klagebeilage 12] ausdrücklich hingewiesen wird) auf nachfolgende Grundeigentümer übergehen.