eine solche habe nicht stattgefunden. Der Nachweis einer rechtsgeschäftlichen Übertragung blieb im weiteren Verfahren unbewiesen (vgl. den von der Beklagten auf entsprechenden Antrag in der Replik [act.152] edierten Kaufvertrag vom 7. April 2004 [Dupliksammelbeilage 7], insbesondere Ziff. V.8 des Kaufvertrags, wonach die Verkäufer keine weiteren als die aus dem Grundbuch ersichtlichen oder in diesem Vertrag erwähnten Rechte und/oder Pflichten auf den Käufer zu übertragen hätten).