5.4.1.2. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz Ziff. IX.4.2 des Dienstbarkeitsvertrags (Klagebeilage 12) ohne entsprechende Parteibehauptung und damit unter Verstoss gegen die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) ins Spiel gebracht hat, können die Kläger aus beiden Ziffern des Dienstbarkeitsvertrags (Klagebeilage 12) nichts zu ihren Gunsten ableiten. In der Klageantwort (act. 85 f.) hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass es für die Verbindlichkeit dieser rein obligatorischen Verpflichtung zulasten der Beklagten einer Übertragung auf diese bedurft hätte; eine solche habe nicht stattgefunden.